Über das Gutachten des Sachverständigen
In der Regel muss "jemand" ein
Richter, ein Gremium, eine Behörde oder eine Sozialversicherungsanstalt
bzw. Pensionsversicherungsanstalt über einen bestimmten
(oft speziellen) Sachverhalt betreffend eine Entscheidung
herbeiführen, zu deren fachlichen Beurteilung der Institution
üblicherweise die nötige Sachkenntnis fehlt. Deshalb
wird ein Sachverständiger mit der Anfertigung eines Gutachtens
beauftragt. Seine Aufgabe ist es, den Sachverhalt fachkundig,
objektiv, unparteiisch und unter dem Gesichtspunkt der Wissenschaftlichkeit
und der aktuellen Forschungserkenntnisse für den Auftraggeber
zusammenzufassen und daraus eine fachlich fundierte Aussage
abzuleiten. Diese Ergebnisse (Gutachten) sollten im wesentlichen
durch nachvollziehbare, verständliche und klare Inhalte
und Formulierungen die Basis dafür schaffen, dass der
Auftraggeber eine ausreichende Grundlage für die von
ihm zu treffende Entscheidung vorfindet. Wichtig ist zu erwähnen,
dass nicht der bestellte Sachverständige die Entscheidung
trifft, sondern in aller Regel der Auftraggeber.
In Meyers Großem Taschenlexikon ist der Begriff "Gutachter"
folgendermaßen definiert: "Gutachten ist eine allgemeine
Aussage eines Sachverständigen in einer sein Fachgebiet
betreffenden Frage."
Wesentlich ist, dass zur Erstellung von Gutachten ausschließlich
Sachverständige berufen werden können. Obwohl es
keine gesetzliche Definition über Sachverständige
und deren Tätigkeit gibt, so kann man wohl sagen, dass
als Sachverständige im weiteren Sinn Personen zu gelten
haben, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung über
besondere Kenntnisse auf einen bestimmten Sachgebiet verfügen.
Dr. Paula Lanske formuliert es folgendermaßen: "Als
Sachverständige im engeren Sinn gelten jene Personen,
die haupt- oder nebenberuflich aufgrund ihrer Fach- und Spezialkenntnisse
Gutachten für Gerichte, Verwaltungsbehörden sowie
Privatpersonen erstellen."
Im wesentlichen gibt es fünf verschiedene
Arten von Gutachten, die Art (Begriff des Gutachtens) ist
je nach Auftraggeber zu differenzieren.
- Privatgutachten: wird in aller Regel von einer Privatperson
in auftraggegeben. Dieses Privatgutachten kann ihm Rahmen
eines Verfahrens als Beweismittel eingebracht werden und unterliegt
der freien Beweiswürdigung.
- Parteiengutachten: Im Gegensatz zu einem vom Gericht
in Auftrag gegeben Gerichtsgutachten wird das Parteiengutachten
im Auftrag einer der streitenden Parteien in Auftrag gegeben.
Es kann dem Gericht als Sachverständigenbeweis vorgelegt
werden. Im Gegensatz zum Parteiengutachten, wird das Privatgutachten
vorprozessual beschafft. Gerichtsgutachten: hier ist
das Gericht der Auftraggeber, in der Regel wird damit ein
gerichtlich beeideter Sachverständiger beauftragt, oder
ein nicht beeideter Sachverständiger wird für dieses
spezielle Gerichtsgutachten herangezogen, der zum gerichtlich
beeideten Sachverständigen vereidigt wird.
- Gutachten für Verwaltungsbehörden und
Soziale Kranken- und/oder Pensionsversicherungen
- Obergutachten: wird in der Regel von einem Gericht
in Auftrag gegeben, wenn zumindest zwei widersprüchliche
Gutachten vorliegen oder die Gutachten vom Gericht als ungenügend
erachtet werden.
Ein gutes und fundiertes Gutachten sollte
folgende Gesichtspunkte enthalten:
- Übersicht
- Vorgeschichte
- Untersuchungsbericht
- Reflexion der Ergebnisse
- Befund
- Gutachten, Stellungnahme, prozessorientierte Empfehlung
- Schlüssigkeit
Gemäß § 353 ZPO und §
1 Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990 ergibt sich, dass
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten als Sachverständige
im Sinne der Zivilprozessordnung bestellt werden können.
Vollständigkeitshalber ist darauf hinzuweisen, dass nach
§14 Abs. 5 Psychotherapiegesetz, sich Psychotherapeuten
bei der Ausübung ihres Berufes (und somit auch was
Gutachten anbelangt) auf jene psychotherapeutischen Arbeitsgebiete
und Behandlungsmethoden zu beschränken haben, auf denen
sie nachweislich ausreichend Kenntnisse und Erfahrungen erworben
wurden.
In folgenden Bereichen und zu nachstehenden Themenbeispielen
biete ich meine psychotherapeutische - analytische gutachterliche
Tätigkeit an:
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Gutachten im Bereich des Sozialversicherungsrechts
& Pensionsversicherungsrecht
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z.B. Gutachten über Anspruch,
Ausmaß und Dauer einer Psychotherapie
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z.B. Gutachten für die Gewährung
einer zeitlich befristeten Frühpension auf Grund
einer Manie
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Gutachten hinsichtlich Leistung
nach dem Verbrechensopfergesetz
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z.B. Gutachten über Anspruch,
Ausmaß und Dauer einer Psychotherapie
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z.B. Gutachten über das Ausmaß
einer akuten Belastungsreaktion nach einer Traumatisierung
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Gutachten in Rahmen von arbeitsgerichtlichen
Verfahren,
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z.B. Psychotherapeutisches Gutachten
über einen Arbeitnehmer, welcher aufgrund einer
massiven beruflichen Stressbelastung an einer psychosomatischen
Erkrankung leidet.
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z.B. Gutachten über die psychischen
Folgen eines Arbeitnehmers aufgrund des "Mobbings"
im Unternehmen.
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Gutachten in Rahmen von Scheidungsverfahren,
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z.B. Gutachten über psychische
Gewalt und deren psychischen Leidensdruck für die
Frau als Folge eines noch aufrecht gehaltenen gemeinsamen
Haushaltes. (Frage der Wegweisung)
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Gutachten in Rahmen von Zivil-
und Strafverfahren,
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z.B. Gutachten über die komplexhafte
- neurotische Gewaltbereitschaft eines Straftäters
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z.B. Gutachten über die Spielsucht
(Zwangshandlung) eines Beschaffungskriminellen
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z.B. Gutachten über das Ausmaß
des psychischen Leidensdruckes (Schlafstörung und
Depression) aufgrund lang andauernder nächtlicher
Bauarbeiten
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Gutachten für Kinderwunschpaare
(Fortpflanzungsmedizin),
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z.B. Gutachten über den massiven
psychischen Leidensdruck eines Ehepaares, das sich für
eine Adoption beworben hat.
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Gutachten über Persönlichkeitsstörungen
/-veränderungen,
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z.B. Psychotherapeutisches - tiefenpsychologisches
Gutachten über das Ausmaß einer Persönlichkeitsveränderung
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Gutachten für den Bereich
Transsexualität /Sexualstörung.
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z.B. Psychotherapeutisches - tiefenpsychologisches
Gutachten über das Ausmaß einer bestehenden
Transsexualität oder anderen Sexualpräferenz
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Gutachten in Rahmen des Anti-Stalking-Gesetzes
bzw. Anwendung im StGB |
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Opfer: z.B. Gutachten über die Frage:
"In welchem Ausmaß liegt bei einem Stalking
Opfer aufgrund des Stalkings eine nachhaltige psychische
Beeinträchtigung und ein psychosozialer Leidesdruck
vor und wie wirkt sich dieser auf das Alltagsleben des
Opfers aus?" Frage des Schadenersatzes und Frage
der Schwere der Tat. |
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Täter: z.B. In welchen Rahmen und
aufgrund welcher tiefen Neurosen und in welchem Ausmaß
ist der Stalker für seine Tat verantwortlich zu machen,
d.h. Frage von neurotischen bzw. komplexhaften Verhalten
des Stalkers.
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Nun einige Sätze zur Abgrenzung zu psychologischen oder
ärztlichen Gutachten:
Psychotherapeuten als Sachverständige können ihre
Kenntnisse und Fertigkeiten in der anerkannten wissenschaftlich-psychotherapeutischen
Methode in Form von fachlicher Beurteilung von psychosozialen
oder psychosomatischen bedingten Verhaltensstörungen
und Leidenszuständen auf Grundlage entsprechend beobachtbarer
Tatsachen (Diagnostik) sowie prognostischer Einschätzung
hinsichtlich der Anwendung der Methode aus fachlicher psychotherapeutischer
Sicht und prozessorientierter Empfehlung zur Verfügung
stellen.
Bei einer Gutachtenerstellung durch Psychotherapeuten handelt
es sich jedenfalls nicht um eine auf medizinisch-wissenschaftliche
Grundlage erfolgende Untersuchung auf Vorliegen oder Nichtvorliegen
von körperlichen Krankheiten, Geistes- und Gemütskrankheiten,
von Gebrechen oder Missbildungen und Anomalien, die krankhafter
Natur sind und Beurteilung der Untersuchungsergebnisse, sondern
um eine auf psychotherapeutisch-wissenschaftlicher Grundlage
erfolgten Untersuchung und Beurteilung von psychosozial oder
auch psychosomatisch bedingten Verhaltensstörungen und
Leidenszuständen, die nicht nur Krankheitsbehandlung,
sondern auch Gesundheitsvorsorge und -förderung umfasst.
Der Hinweis auf "psychosozial oder psychosomatisch bedingte
Verhaltensstörungen und Leidenszustände" zielt
auf das bio-psycho-soziokulturelle Paradigma ab, das ein Zusammenwirken
biologischer, psychologischer und soziokultureller Faktore
im Sinne einer Inderdependenz für Entstehung und Verlauf
von Krankheiten postuliert. Der Schwerpunkt liegt auf dem
Zusammenwirken verschiedener Bedingungen, das psychotherapeutisch
entsprechend beeinflusst werden kann. Es können daher
sämtliche Verhaltensstörungen und Leidenszustände,
wie sogenannte rein körperliche Erkrankungen, sogenannte
psychosomatische Erkrankungen und sogenannte psychoneurotische
Störungen von der Tätigkeit des Psychotherapeuten
erfasst sein.
Unabhängig von ärztlichen Gutachten, die aus medizinischer
Sicht das Vorliegen einer Krankheit diagnostizieren und diese
beurteilen, sowie unabhängig von psychologischen Gutachten,
kann neben auch bei entsprechend zielgerichteter Fragestellung
die Abklärung aus psychotherapeutischer Sicht durch eine
psychotherapeutische Diagnostik und Beurteilung gefragt oder
erforderlich sein.(Das psychotherapeutische Gutachten. Lanske/Pritz
,Verlag Orac :2002)
Das Gutachterhonorar ist von verschiedenen Faktoren abhängig.
Zum Beispiel wie material- und zeitaufwendig und daher umfangreich
das Voraktenstudium ist bzw. wie viele Begutachtungsgespräche
nötig sind, mit wie vielen Beteiligten ein Gutachtergespräch
notwendig ist, ob und in welcher Höhe Fahrspesen anfallen,
wie umfangreich die Fragestellung des Auftragsgebers ist und
wie umfassend und mehrschichtig das Gutachten werden soll.
Abschließend ist festzustellen, dass sich die psychotherapeutische
- tiefenpsychologische und wissenschaftlich anerkannte Methode
der "Analytischen Psychologie" mit seinen Konzepten
der Archetypen, der Assoziation, der Komplextheorie, der Psychologischen
Typen, der Entwicklung der Persönlichkeit und dem Konzept
des Unbewussten meines Erachtens nach ausgesprochen gut für
den gutachterlichen Rahmen eignet, so dass mit diesem fundierten
Theoriekonzept das gesamte psychische Menschenbild gut erklärt
werden kann. Ergänzend ist noch zu erwähnen, dass
C.G. Jungs Konzept der "Analytischen Psychologie",
weltweit anerkannt ist und in vielen Ländern im universitären
Rahmen gelehrt wird.
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