Gutachten

In der Regel muss „jemand“ ein Richter, ein Gremium, eine Behörde oder eine Sozialversicherungsanstalt bzw. Pensionsversicherungsanstalt über einen bestimmten (oft speziellen) Sachverhalt betreffend eine Entscheidung herbeiführen, zu deren fachlichen Beurteilung der Institution üblicherweise die nötige Sachkenntnis fehlt. Deshalb wird ein Sachverständiger mit der Anfertigung eines Gutachtens beauftragt. Seine Aufgabe ist es, den Sachverhalt fachkundig, objektiv, unparteiisch und unter dem Gesichtspunkt der Wissenschaftlichkeit und der aktuellen Forschungserkenntnisse für den Auftraggeber zusammenzufassen und daraus eine fachlich fundierte Aussage abzuleiten.

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Grundlagen

Gutachten des Sachverständigen

In der Regel muss „jemand“ ein Richter, ein Gremium, eine Behörde oder eine Sozialversicherungsanstalt bzw. Pensionsversicherungsanstalt über einen bestimmten (oft speziellen) Sachverhalt betreffend eine Entscheidung herbeiführen, zu deren fachlichen Beurteilung der Institution üblicherweise die nötige Sachkenntnis fehlt. Deshalb wird ein Sachverständiger mit der Anfertigung eines Gutachtens beauftragt. Seine Aufgabe ist es, den Sachverhalt fachkundig, objektiv, unparteiisch und unter dem Gesichtspunkt der Wissenschaftlichkeit und der aktuellen Forschungserkenntnisse für den Auftraggeber zusammenzufassen und daraus eine fachlich fundierte Aussage abzuleiten.

Diese Ergebnisse (Gutachten) sollten im wesentlichen durch nachvollziehbare, verständliche und klare Inhalte und Formulierungen die Basis dafür schaffen, dass der Auftraggeber eine ausreichende Grundlage für die von ihm zu treffende Entscheidung vorfindet. Wichtig ist zu erwähnen, dass nicht der bestellte Sachverständige die Entscheidung trifft, sondern in aller Regel der Auftraggeber.

In Meyers Großem Taschenlexikon ist der Begriff „Gutachter“ folgendermaßen definiert: „Gutachten ist eine allgemeine Aussage eines Sachverständigen in einer sein Fachgebiet betreffenden Frage.“

Wesentlich ist, dass zur Erstellung von Gutachten ausschließlich Sachverständige berufen werden können. Obwohl es keine gesetzliche Definition über Sachverständige und deren Tätigkeit gibt, so kann man wohl sagen, dass als Sachverständige im weiteren Sinn Personen zu gelten haben, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung über besondere Kenntnisse auf einen bestimmten Sachgebiet verfügen.

Dr. Paula Lanske formuliert es folgendermaßen: „Als Sachverständige im engeren Sinn gelten jene Personen, die haupt- oder nebenberuflich aufgrund ihrer Fach- und Spezialkenntnisse Gutachten für Gerichte, Verwaltungsbehörden sowie Privatpersonen erstellen.“

Im wesentlichen gibt es fünf verschiedene Arten von Gutachten, die Art (Begriff des Gutachtens) ist je nach Auftraggeber zu differenzieren.

  • Privatgutachten: wird in aller Regel von einer Privatperson in auftraggegeben. Dieses Privatgutachten kann ihm Rahmen eines Verfahrens als Beweismittel eingebracht werden und unterliegt der freien Beweiswürdigung.
  • Parteiengutachten: Im Gegensatz zu einem vom Gericht in Auftrag gegeben Gerichtsgutachten wird das Parteiengutachten im Auftrag einer der streitenden Parteien in Auftrag gegeben. Es kann dem Gericht als Sachverständigenbeweis vorgelegt werden. Im Gegensatz zum Parteiengutachten, wird das Privatgutachten vorprozessual beschafft. Gerichtsgutachten: hier ist das Gericht der Auftraggeber, in der Regel wird damit ein gerichtlich beeideter Sachverständiger beauftragt, oder ein nicht beeideter Sachverständiger wird für dieses spezielle Gerichtsgutachten herangezogen, der zum gerichtlich beeideten Sachverständigen vereidigt wird.
  • Gutachten für Verwaltungsbehörden und Soziale Kranken- und/oder Pensionsversicherungen
  • Obergutachten: wird in der Regel von einem Gericht in Auftrag gegeben, wenn zumindest zwei widersprüchliche Gutachten vorliegen oder die Gutachten vom Gericht als ungenügend erachtet werden.

Ein gutes und fundiertes Gutachten sollte folgende Gesichtspunkte enthalten:

  • Übersicht
  • Vorgeschichte
  • Untersuchungsbericht
  • Reflexion der Ergebnisse
  • Befund
  • Gutachten, Stellungnahme, prozessorientierte Empfehlung
  • Schlüssigkeit

Gemäß § 353 ZPO und § 1 Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990 ergibt sich, dass Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten als Sachverständige im Sinne der Zivilprozessordnung bestellt werden können.

Vollständigkeitshalber ist darauf hinzuweisen, dass nach §14 Abs. 5 Psychotherapiegesetz, sich Psychotherapeuten bei der Ausübung ihres Berufes (und somit auch was Gutachten anbelangt) auf jene psychotherapeutischen Arbeitsgebiete und Behandlungsmethoden zu beschränken haben, auf denen sie nachweislich ausreichend Kenntnisse und Erfahrungen erworben wurden.

In folgenden Bereichen und zu nachstehenden Themenbeispielen biete ich meine psychotherapeutische – analytische gutachterliche Tätigkeit an:

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Gutachten im Bereich des Sozialversicherungsrechts & Pensionsversicherungsrecht
z.B. Gutachten über Anspruch, Ausmaß und Dauer einer Psychotherapie
z.B. Gutachten für die Gewährung einer zeitlich befristeten Frühpension auf Grund einer Manie
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Gutachten hinsichtlich Leistung nach dem Verbrechensopfergesetz
z.B. Gutachten über Anspruch, Ausmaß und Dauer einer Psychotherapie
z.B. Gutachten über das Ausmaß einer akuten Belastungsreaktion nach einer Traumatisierung
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Gutachten in Rahmen von arbeitsgerichtlichen Verfahren,
z.B. Psychotherapeutisches Gutachten über einen Arbeitnehmer, welcher aufgrund einer massiven beruflichen Stressbelastung an einer psychosomatischen Erkrankung leidet.
z.B. Gutachten über die psychischen Folgen eines Arbeitnehmers aufgrund des „Mobbings“ im Unternehmen.
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Gutachten in Rahmen von Scheidungsverfahren,
z.B. Gutachten über psychische Gewalt und deren psychischen Leidensdruck für die Frau als Folge eines noch aufrecht gehaltenen gemeinsamen Haushaltes. (Frage der Wegweisung)
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Gutachten in Rahmen von Zivil- und Strafverfahren,
z.B. Gutachten über die komplexhafte – neurotische Gewaltbereitschaft eines Straftäters
z.B. Gutachten über die Spielsucht (Zwangshandlung) eines Beschaffungskriminellen
z.B. Gutachten über das Ausmaß des psychischen Leidensdruckes (Schlafstörung und Depression) aufgrund lang andauernder nächtlicher Bauarbeiten
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Gutachten für Kinderwunschpaare (Fortpflanzungsmedizin),
z.B. Gutachten über den massiven psychischen Leidensdruck eines Ehepaares, das sich für eine Adoption beworben hat.
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Gutachten über Persönlichkeitsstörungen /-veränderungen,
z.B. Psychotherapeutisches – tiefenpsychologisches Gutachten über das Ausmaß einer Persönlichkeitsveränderung
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Gutachten für den Bereich Transsexualität /Sexualstörung.
z.B. Psychotherapeutisches – tiefenpsychologisches Gutachten über das Ausmaß einer bestehenden Transsexualität oder anderen Sexualpräferenz
* Gutachten in Rahmen des Anti-Stalking-Gesetzes bzw. Anwendung im StGB
Opfer: z.B. Gutachten über die Frage: „In welchem Ausmaß liegt bei einem Stalking Opfer aufgrund des Stalkings eine nachhaltige psychische Beeinträchtigung und ein psychosozialer Leidesdruck vor und wie wirkt sich dieser auf das Alltagsleben des Opfers aus?“ Frage des Schadenersatzes und Frage der Schwere der Tat.
Täter: z.B. In welchen Rahmen und aufgrund welcher tiefen Neurosen und in welchem Ausmaß ist der Stalker für seine Tat verantwortlich zu machen, d.h. Frage von neurotischen bzw. komplexhaften Verhalten des Stalkers.

Nun einige Sätze zur Abgrenzung zu psychologischen oder ärztlichen Gutachten:
Psychotherapeuten als Sachverständige können ihre Kenntnisse und Fertigkeiten in der anerkannten wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methode in Form von fachlicher Beurteilung von psychosozialen oder psychosomatischen bedingten Verhaltensstörungen und Leidenszuständen auf Grundlage entsprechend beobachtbarer Tatsachen (Diagnostik) sowie prognostischer Einschätzung hinsichtlich der Anwendung der Methode aus fachlicher psychotherapeutischer Sicht und prozessorientierter Empfehlung zur Verfügung stellen.

Bei einer Gutachtenerstellung durch Psychotherapeuten handelt es sich jedenfalls nicht um eine auf medizinisch-wissenschaftliche Grundlage erfolgende Untersuchung auf Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen Krankheiten, Geistes- und Gemütskrankheiten, von Gebrechen oder Missbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind und Beurteilung der Untersuchungsergebnisse, sondern um eine auf psychotherapeutisch-wissenschaftlicher Grundlage erfolgten Untersuchung und Beurteilung von psychosozial oder auch psychosomatisch bedingten Verhaltensstörungen und Leidenszuständen, die nicht nur Krankheitsbehandlung, sondern auch Gesundheitsvorsorge und -förderung umfasst.

Der Hinweis auf „psychosozial oder psychosomatisch bedingte Verhaltensstörungen und Leidenszustände“ zielt auf das bio-psycho-soziokulturelle Paradigma ab, das ein Zusammenwirken biologischer, psychologischer und soziokultureller Faktore im Sinne einer Inderdependenz für Entstehung und Verlauf von Krankheiten postuliert. Der Schwerpunkt liegt auf dem Zusammenwirken verschiedener Bedingungen, das psychotherapeutisch entsprechend beeinflusst werden kann. Es können daher sämtliche Verhaltensstörungen und Leidenszustände, wie sogenannte rein körperliche Erkrankungen, sogenannte psychosomatische Erkrankungen und sogenannte psychoneurotische Störungen von der Tätigkeit des Psychotherapeuten erfasst sein.

Unabhängig von ärztlichen Gutachten, die aus medizinischer Sicht das Vorliegen einer Krankheit diagnostizieren und diese beurteilen, sowie unabhängig von psychologischen Gutachten, kann neben auch bei entsprechend zielgerichteter Fragestellung die Abklärung aus psychotherapeutischer Sicht durch eine psychotherapeutische Diagnostik und Beurteilung gefragt oder erforderlich sein.(Das psychotherapeutische Gutachten. Lanske/Pritz ,Verlag Orac :2002)

Das Gutachterhonorar ist von verschiedenen Faktoren abhängig. Zum Beispiel wie material- und zeitaufwendig und daher umfangreich das Voraktenstudium ist bzw. wie viele Begutachtungsgespräche nötig sind, mit wie vielen Beteiligten ein Gutachtergespräch notwendig ist, ob und in welcher Höhe Fahrspesen anfallen, wie umfangreich die Fragestellung des Auftragsgebers ist und wie umfassend und mehrschichtig das Gutachten werden soll.
Abschließend ist festzustellen, dass sich die psychotherapeutische – tiefenpsychologische und wissenschaftlich anerkannte Methode der „Analytischen Psychologie“ mit seinen Konzepten der Archetypen, der Assoziation, der Komplextheorie, der Psychologischen Typen, der Entwicklung der Persönlichkeit und dem Konzept des Unbewussten meines Erachtens nach ausgesprochen gut für den gutachterlichen Rahmen eignet, so dass mit diesem fundierten Theoriekonzept das gesamte psychische Menschenbild gut erklärt werden kann. Ergänzend ist noch zu erwähnen, dass C.G. Jungs Konzept der „Analytischen Psychologie“, weltweit anerkannt ist und in vielen Ländern im universitären Rahmen gelehrt wird.

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